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die kramserei – mecklenburgs kleinstes kulturzentrum!


Alle mit Sternchen versehenen Veranstaltungen finden unter der Regie des Vereins Kunst + Kultur in Klein Krams (KUKUKK e.V.) statt. 1. Vorsitzende Susanne Kramer, 2. Vorsitzende Ulrike Rohloff, Schriftführer Barbara Schirmer, Kassenwart Wim Schirmer. Vereinsnummer beim Amtsgericht Ludwigslust: VR742

 

Kunst + Kultur in Klein Krams e.V.
Platz der Jugend 8, 19288 Klein Krams

 

 

vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein soll den Namen „Kunst + Kultur in Klein Krams e.V.“ (Abkürzung: KUKUKK e.V.) tragen und ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

Er hat seinen Sitz in Klein Krams (PLZ 19288), Platz der Jugend 8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, wir starten am 01. Juni 2016.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur im ländlichen Raum, für Frauen und Männer, junge und alte Menschen, Menschen mit Einschränkungen, In- und Ausländer.

 

Der Vereinszweck wird erreicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von Workshops, Kursen, Meetings und Arbeitsgruppen. Im Rahmen von Events, Veranstaltungen und Ausstellungen werden die Ergebnisse vorgestellt. Durch Pressearbeit wird die Öffentlichkeit informiert.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder/ Eintritt

 

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Mitglieder/ Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ein Mitgliedsjahresbeitrag in Höhe von zunächst 12,50 Euro wird erhoben.

 

§ 7 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und den zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(2)

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, ist dieser verhindert vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der jeweiligen Abstimmung der anwesenden Mitglieder dies bestimmt.

 

(3)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 9 Aufwandsersatz

 

(1)

Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

 

(2)

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

 

(3)

Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 10 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1)

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Terre des Hommes Deutschland e. V. in Osnabrück, die Einrichtung wird es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwenden.

 

Wer gern bei uns mitmachen möchte ... hier die Beitrittserklärung. Bitte ausfüllen und an uns senden per Post, faxen (038754229862) oder mailen. Danke!

 

 

Die Macher der kramserei: Susanne Kramer und Rolf Schmieding – Foto: Wolf Spillner

 

 

 

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Stand Oktober 2023

die kramserei ist ausgezeichnet – mit dem Ludwig-Reinhard-Kulturpreis 2019. Mehr dazu >>> der anfang

 

die kramserei, ein 180 Jahre altes Hallenbauernhaus in der Griese-Gegend mit Saal und Bühne, Stall und Remise, gibt kreativen Freiraum in vielerlei Hinsicht: Ton-Werkstatt, trödeltenne, Theater, Ausstellungen, Hofladen mit Café und bistroStall, Hörspiele live, filmClub, Markttage ... Raum für Seminare und Workshops.

 

Feste feiern in der kramserei: von der Geburtstagstafel während eines Comedy-Abends bis zum Kaffeeklatsch mit besten Freundinnen, von der Firmenweihnachtsfeier bis zur Jugendweihe im großen Saal – wir machen alles möglich und dazu noch besonders romantisch ...!

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Platz der Jugend 8
19288 Klein Krams

 

Telefon: 038 754 229 860
Mobil: 0173 214 77 31
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